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Betreuende
Angehörige :
Den Alltag meistern
Vereinigung

Statuten

Statuten vom 19. Juni 2017

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.  

Die Mittel bilden sich aus den Mitgliederbeiträgen.

Weitere Finanzmittel setzen sich wie folgt zusammen:

-       Private Spenden und Legate;

-       Subventionen und/oder staatliche und/oder kommunale Aufträge

-       vom Verein durchgeführte Tätigkeiten.

Der Kassier führt die Vereinskonten und legt diese der Generalversammlung vor. Er erarbeitet das Budget und legt dieses dem Vorstand und der Generalversammlung vor. Er überwacht die Einzahlung der Mitgliederbeiträge und führt das Mitgliederverzeichnis.

"Sämtliche Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich sowohl auf die männliche wie auch auf die weibliche Form. Der Einfachheit halber wird nachfolgend nur die männliche Form verwendet."

I Allgemeine Bestimmungen :

Artikel 1 Name und Sitz

Unter der Bezeichnung

Vereinigung Betreuende Angehörige Wallis

besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der von folgenden Statuten geleitet wird.

Er ist politisch neutral und an keine Konfession gebunden.

Der Vereinssitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

Artikel 2 Definition

Betreuende Angehörige sind Personen, die regelmässig – sei es mangels Alternativen oder aufgrund einer persönlichen Entscheidung – im Alltag Zeit für die Pflege oder Betreuung einer Person aufbringen, deren Gesundheit oder Selbständigkeit beeinträchtigt ist. Pflegende Angehörige gewährleisten kontinuierlich, ohne professionelles Arbeitsverhältnis und auf informelle Weise durch Hilfeleistungen, Pflegedienste oder durch persönliche Anwesenheit, dass eine pflegebedürftige Person Schwierigkeiten im Alltag überwinden, ihre Identität und ihre soziale Anbindung wahren kann oder tragen zu ihrer Sicherheit bei.

 

Artikel 3 Zweck

Der Verein verfolgt unter anderen folgende Ziele:

  • Bekanntmachen der Rolle und  des Status der betreuenden Angehörigen in der Gesellschaft .
  • Informationen über die zur Verfügung stehenden Dienste und Hilfsangebote im Kanton Wallis und darüber hinaus zusammentragen und verbreiten
  • Sprechstunden, Information und Beratung für die betroffene Bevölkerung anbieten.

  • Politik, Fachpersonen, Institutionen, Unternehmen und die Öffentlichkeit über die Rolle und die Bedürfnisse der betreuenden Angehörigen informieren und sensibilisieren.
  • Sämtliche Anbieter von Hilfsleistungen für betreuende Angehörige bündeln/zusammenbringen.

II Vereinsmitglieder :

Artikel 4 Mitglieder

Die Vereinigung kennt zwei Arten von Mitgliedern, welche die Ziele der Vereinigung mittragen:

  • Institutionelle Mitglieder

    Zu den Institutionellen Mitgliedern gehören sämtliche Organisationen im Wallis, die betreuende Angehörige unterstützen, dem Leitbild der Vereinigung entsprechen und den Jahresbeitrag leisten.

  • Unterstützungsmitglieder

    Zu den Unterstützungsmitgliedern gehören natürliche oder juristische Personen, die sich für die Anliegen der betreuenden Angehörigen einsetzen und die Vereinigung finanziell unterstützen.

Artikel 5 Beitritt

  • Institutionelle Mitglieder

    Das Beitrittsgesuch erfolgt schriftlich mit der Einwilligung, die geltenden          Statuten und das Leitbild der Vereinigung anzunehmen und mit Bezahlung des Jahresbeitrags. Die Mitgliedschaft beginnt nach Beschluss des Vorstands.
    Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seinen Beschluss zu begründen.
    Im Falle einer Ablehnung des Beitrittsgesuchs wird der Jahresbeitrag zurückerstattet.
  • Unterstützungsmitglieder

    Die Mitgliedschaft von natürlichen oder juristischen Personen beginnt direkt mit der Bezahlung des Jahresbeitrags.

Artikel 6 Ende der Mitgliedschaft

  • Institutionelle Mitglieder
    Durch Kündigung oder
    durch Ausschluss oder
    durch Auflösung der Organisation.

    Mitglieder können ihren Austritt dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich mindestens 6 Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahres melden. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist in jedem Fall geschuldet.
    Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
  • Unterstützungsmitglieder
    Durch Nichtbezahlen des Jahresbeitrags,
    im Todesfall oder
    durch Erlöschen der juristischen Person.

Für Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, unter Ausschluss jeglicher Verantwortung der Mitglieder.

Artikel 7 Ausschluss

Ein Mitglied, gleich welcher Art, kann aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • Nichtbezahlen des Jahresbeitrags während einem Jahr nach zweimaliger Mahnung,
  • Schwerwiegender Verstoss gegen die Statuten und/oder das Leitbild,
  • Verursachter Schaden für den Verein,
  • Schwere Schädigung des Rufs des Vereins.

Der Vorstand legt die Gründe für den Ausschluss schriftlich dar.

Ein Mitglied kann den Ausschluss mit einer schriftlichen Beschwerde an den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung anfechten. Diese entscheidet an der nächsten Versammlung endgültig.

Der Beschluss des Vorstands gilt bis zur nächsten Generalversammlung.

III Organisation des Vereins :

Artikel  8 Vereinsorgane

Die Organe sind:

  • Generalversammlung,
  • Vorstand,
  • Revisionsstelle.

III.1 Generalversammlung

Artikel 9 Einberufung

Eine ordentliche Generalversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen, grundsätzlich im ersten Halbjahr nach Abschluss des Geschäftsjahres.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Präsidenten auf Antrag der Mehrheit des Vorstands oder einem Fünftel aller Mitglieder mit Stimmrecht einberufen werden.

Die Einladung zur Generalversammlung wird mindestens 14 Tage im Voraus brieflich oder per E-Mail zusammen mit den Traktanden versandt.

Artikel 10 Zuständigkeiten

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende unübertragbare Befugnisse:

a)  Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle;

b)  Genehmigung der Rechnung, des Berichts der Revisionsstelle und Entlastung
      des Vorstands;

c)  Genehmigung des Budgets;

d)  Festsetzung der Mitgliederbeiträge auf Vorschlag des Vorstands;

e)  Änderung der Statuten;

f)    Ausschluss eines Vorstandsmitglieds;

g)  Beschlüsse zu Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.

Artikel 11 Ablauf

Der Präsident leitet die Generalversammlung, bei Verhinderung übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgabe. Das Protokoll wird vom Aktuar des Vorstands oder einem anderen Vorstandsmitglied verfasst.

Artikel 12 Traktandenliste

Es können nur  Geschäfte beschlossen werden, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

Jedes Mitglied kann beim Präsidenten ab dem Versand der Einladung zur Generalversammlung, aber spätestens bis 5 Tage vor der Versammlung, schriftlich ein Geschäft als Traktandatum beantragen.

Artikel 13 Wahlrecht und Wahlmodalitäten

Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich nicht vertreten lassen. Es kann nicht auf dem Korrespondenzweg abgestimmt werden.

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Mehr der anwesenden Stimmen gefällt. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang nötig, so gilt das relative Mehr.

III.2 Vorstand

Artikel 14 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen institutionelle Mitglieder vertreten. Zudem kann der Vorstand eines der Mitglieder als Vizepräsidenten ernennen.

Der Vorstand organisiert sich selbst.

Der Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt.

Der Vorstand kann ein oder mehrere Mitglieder mit besonderen Aufgaben beauftragen.

Ist die Funktion des Präsidenten vakant, übernimmt der Vorstand die Aufgaben kollegial. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

Der Vorstand erledigt die laufenden Aufgaben und trifft sich so oft es die Geschäfte erfordern.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer ausgewiesenen effektiven Spesen und Reisekosten. Für Tätigkeiten, die den üblichen Rahmen der Funktion übersteigen, kann jedes Mitglied nach Zustimmung des Präsidenten und des Kassiers eine angemessene Entschädigung erhalten.

Angestellte des Vereins haben im Vorstand nur beratende Stimme.

Artikel 15 Zuständigkeiten

Der Vorstand ist damit beauftragt, die Beschlüsse der Generalversammlung umzusetzen, die laufenden Geschäfte zu erledigen, die Generalversammlungen einzuberufen sowie Mitglieder aufzunehmen und auszuschliessen. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.

Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen und in den Statuten vorgesehen sind oder von der Generalversammlung zugewiesen werden.

Für gewisse Aufgaben können Mitglieder oder Nichtmitglieder des Vereins beigezogen werden.

Die Finanzkompetenz des Vorstands kann den Betrag der vorhandenen flüssigen Mittel nicht übersteigen.

Der Verein wird rechtsgültig verpflichtet durch Doppelunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter obligatorisch der Präsident oder der Kassier.

Artikel 16 Präsident

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, sofern der Vorstand die Vertretung nicht anderweitig regelt.

Der Präsident leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Er oder sie achtet auf den ordnungsgemässen Ablauf der Sitzungen.

Artikel 17 Vizepräsident

Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, unterstützt der Vizepräsident den Präsidenten und vertritt ihn oder sie bei Abwesenheit.

Artikel 18 Aktuar

Der Aktuar ist zuständig für die Protokolle des Vorstands, den Versand der Einladungen und das Vereinsarchiv.

Artikel 19 Kassierer

Der Kassier führt die Vereinskonten und legt diese der Generalversammlung vor. Er erarbeitet das Budget und legt dieses dem Vorstand und der Generalversammlung vor. Er überwacht die Einzahlung der Mitgliederbeiträge und führt das Mitgliederverzeichnis.

III.3 Revisionsstelle

Artikel 20 Benennung und Zuständigkeiten

Die Revisionsstelle wird durch die Generalversammlung für zwei Jahre bestimmt und ist wieder wählbar.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht über ihre Beurteilung zur Geschäftsführung und Empfehlungen bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung.  

IV Mittel :

Artikel 21 Allgemein

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Kein Mitglied - gleich welcher Art und ob austretend oder ausgeschlossen - hat ein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Artikel 22 Mittel

Die Mittel bilden sich aus den Mitgliederbeiträgen.

Weitere Finanzmittel setzen sich wie folgt zusammen:

  • Private Spenden und Legate;
  • Subventionen und/oder staatliche und/oder kommunale Aufträge
  • vom Verein durchgeführte Tätigkeiten.

Artikel 23 Verantwortung

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.  

V Verschiedene Schlussbestimmungen :

Artikel 24 Anderung des Statuten

Die Generalversammlung kann die Statuten oder den Vereinszweck nur durch die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder ändern.

Artikel 25 Bedingungen für die Vereinsauflösung

Der Beschluss der Vereinsauflösung kann nur von ¾ der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung gefällt werden.

Artikel 26 Auflösung

Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschlossen hat, bestimmt die Liquidatoren.

Das Restvermögen wird an eine juristische Person oder Vereinigung zugewiesen, die ihren Sitz im Wallis hat, einen ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgt und ebenfalls steuerbefreit und als gemeinnützig anerkannt ist.

Artikel 27 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. Juni 2017 angenommen und treten unverzüglich in Kraft. Sie ersetzen diejenigen, die in der Gründungsversammlung vom 3. Februar 2016 in Sitten angenommen wurden.

 

 
Vereinigung Betreuende Angehörige Wallis
Avenue de Tourbillon 19
1950 Sitten
027 321 28 28